Kontrollgerät / Fahrtenschreiber

Seit 1. Mai 2006 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge ab einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von 3,5 t und Busse mit mehr als 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrer:in) mit einem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber, einem sogenannten digitalen Tachographen, ausgestattet sein.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014  Anhang IC VO (EU) Nr. 2016/799  ab Juni 2019 wurden Kontrollgeräte/Fahrtenschreiber der zweiten Generation, sogenannte „intelligente Kontrollgeräte/Fahrtenschreiber“, eingeführt, die auch eine Anbindung an das globale Satellitennavigationssystem („GNSS“), eine Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation und eine Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen umfassen.

Von der Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberpflicht sind auch jene Fahrzeuge betroffen, deren hzG unter 3,5 t liegt, jedoch in Kombination mit einem Anhänger oder Auflieger das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3,5 t übersteigen.

Durch die Einführung des Kontrollgeräts/Fahrtenschreibers sollten die Verkehrssicherheit erhöht und die Arbeitsbedingungen der Lkw-Fahrer:innen verbessert werden. Denn mittels digitalem Tachographen kann überprüft werden, ob Lkw-Fahrer:innen und die dazugehörenden Transportbetriebe die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten einhalten.

Ziel ist es, dem fairen Wettbewerb im internationalen Transportverkehr den richtigen Rahmen zu geben. Da das Kontrollgerät/der Fahrtenschreiber, die verwendeten Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberkarten und das Kontrollgeräte-Fahrtenschreiberkarten-System einen hohen Sicherheitsstandard erfüllen müssen, wird auch ein Beitrag zur Erhöhung der Manipulations- und Datensicherheit geleistet.

Die Fahrerkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die einem:einer bestimmten Fahrer:in von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, den:die Fahrer:in ausweist und die Speicherung von Tätigkeitsdaten von dem:der Fahrer:in ermöglicht; Sie ist einem:einer Fahrer:in persönlich zugeordnet. Personalisiert wird die Fahrerkarte durch die eigenhändige Unterschrift von dem:der Fahrer:in.

Die Kosten der Fahrerkarte betragen seit 1. März 2015 Euro 45,-.

Die Fahrerkarte ist ab Ausstellungsdatum fünf Jahre gültig.

Beantragung einer Fahrerkarte

Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen.

Die Beantragung einer Fahrerkarte erfolgt bei einer ermächtigten Einrichtung (ARBÖ, ÖAMTC)

Der Antrag darf auch während des Entzugs der Lenkberechtigung gestellt werden.

Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet

Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Führerschein,
  • Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familien- oder Nachname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,
  • Lichtbild (EU-Passbild)

Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet

Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

  • Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/1992 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002,
  • Beschäftigungsbewilligung,
  • Arbeitserlaubnis,
  • Befreiungsschein,
  • Niederlassungsnachweis oder
  • Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.

Bei Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte muss eine neue Karte (Ersatzkarte) ausgestellt werden, diese wird bis fünf Werktage nach Beantragung zugestellt. Die Gültigkeit der Ersatzkarte ist von der Gültigkeitsdauer der zu ersetzenden Karte abhängig.

Downloads Fahrerkarte

Die Unternehmenskarte wird auf Unternehmen, die ein gewerblich genütztes Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen anmelden, ausgestellt.

Die Kosten der Unternehmenskarte betragen Euro 85,-.

Jede Unternehmenskarte ist ab Ausstellungszeitpunkt fünf Jahre gültig.

Beantragung einer Unternehmenskarte

Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:

  • Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
  • Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;
  • Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
  • Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.

Downloadbestimmungen für Unternehmen/Arbeitgeber:innen

Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten muss spätestens drei Monate nach dem letzten Herunterladen der Daten aus dem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber erfolgen. Die Daten der Fahrerkarte von dem:der Lenker:in müssen durch die Arbeitgeber:innen spätestens alle 28 Tage heruntergeladen werden (§ 17a Arbeitszeitgesetz).

Für jede geeignete Person (gemäß § 11 Abs. 2 Prüf und Begutachtungsstellenverordnung) in einer ermächtigten Werkstätte kann eine auf die Person ausgestellte Werkstattkarte bei der ASFINAG Maut Service GmbH beantragt werden.

Die Werkstattermächtigung erfolgt gemäß § 24 Kraftfahrgesetz und wird von dem jeweilig zuständigen Landeshauptmann/der Landeshauptfrau erteilt. Die Ermächtigung ist die Voraussetzung zur Beantragung einer Werkstattkarte.

Für die Ausstellung einer Werkstattkarte ist ein Kostenersatz von Euro 97,- zu entrichten. Ebenso wie die Karte, wird auch die dafür erforderliche PIN eingeschrieben an die geeignete Person versandt. Bei fünfmaliger falscher PIN-Eingabe wird die Karte gesperrt.

Jede Werkstattkarte ist ab Ausstellungszeitpunkt ein Jahr gültig.

Die Kontrollkarte erlaubt das Auslesen der Daten aus dem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber durch die zuständigen Organe. Sie ermöglicht auch die Weiterverarbeitung der Daten mit elektronischen Hilfsmitteln. Eine Kontrollkarte ist nicht personalisiert und wird auf die Kontrollstellen ausgestellt.

Bei der Beantragung der Kontrollkarte ist ein Kostenersatz von Euro 28,- zu entrichten.

Die Kontrollkarte wird von den, gemäß § 123a Kraftfahrgesetz (KFG) zuständigen Stellen, bei der ASFINAG Maut Service GmbH beantragt.

Jede Kontrollkarte ist ab Ausstellungszeitpunkt zwei Jahre gültig.

Zuständige Stellen sind

  • das Bundesministerium für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  • das Bundesministerium für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung,
  • das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  • das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Organe der Arbeitsinspektorate,
  • der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau für die Sachverständigen gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht, für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,
  • der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Organe der Krankenversicherungsträger.

Download Kontrollkarte

Häufige Fragen

Antragstellen

Die ermächtigten Einrichtungen (ÖAMTC und ARBÖ) sind zuständige Antragstellen für die Unternehmens- und Fahrerkarten. Die ASFINAG Maut Service GmbH ist der Systembetreiber und zuständig für die Beantragung der Kontroll- und Werkstattkarten.

Die ermächtigten Einrichtungen (ÖAMTC / ARBÖ) stehen zurzeit für die Beantragung von Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberkarten ohne Einschränkungen zur Verfügung. Die behördlichen Aufgaben obliegen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).

Zentrales Kartenregister

Die Bundesrechenzentrum GmbH stellt die gesamte IT-Infrastruktur für das digitale Kontrollgerät/den digitalen Fahrtenschreiber zur Verfügung. Die gesetzliche Grundlage bildet § 102b Kraftfahrgesetz. Das dortige zentrale Kartenregister bildet das Fundament für eine zentrale Applikation zur Datenfreigabe. Die Kartendankbank der Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberkarten befindet sich in ständiger Wartung. Außerdem liegt im Aufgabenbereich der Bundesrechenzentrum GmbH das Bereitstellen von sicheren Schnittstellen zu einzelnen Systempartnern.

Trust Center

Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt gemäß § 102c Kraftfahrgesetz die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle. Es erzeugt alle, für die Sicherheit des Gesamtsystems notwendigen Schlüssel und Zertifikate und bewahrt diese sicher auf.

Tacho Net

Ermöglicht den elektronischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten, von Informationen über die Fahrerkarte und wird von der Bundesrechenzentrum GmbH betrieben.

Die Kartenerzeugung und -personalisierung wird in Österreich von der Firma Austria Card Plastikkarten und Ausweissysteme GmbH durchgeführt. Der:die Kartenpersonalisierer:in ist für den Erwerb beziehungsweise für die Erzeugung von bauartgenehmigten Kartenrohlingen inklusive aller geforderten Sicherheitsmerkmale zuständig. Sichtbare Personendaten wie Lichtbild, Name, Anschrift etc. und elektronische Daten sind mittels Lasergravur auf den erzeugten Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberkarten aufzubringen. Letztendlich werden die personalisierten Kontrollgerätekarten einer Qualitätskontrolle unterzogen und anschließend an den:die Antragsteller:in versandt.

Gesetzliche Bestimmungen und gerichtliche Entscheidungen

Hier finden Sie rechtliches sowie gerichtliche Entscheidungen zum Kontrollgerät/Fahrtenschreiber.

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